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Satzung
Des Männer-Turn-Verein Buntenbock von 1905
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Männer-Turn-Verein Buntenbock v. 1905“.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld, OT Buntenbock
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
- Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
- Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
- Durchführung von Maßnahmen, Veranstaltungen und Kursen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Vereinstätigkeit
- Der Verein sieht seine Aufgabe darin, allen Mitgliedern Möglichkeiten zu Sport und Spiel anzubieten. Hierbei soll nicht nur Wert auf Spitzensport gelegt, sondern auch der Freizeitsport gefördert werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
§ 5
Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede juristische, sowie jede natürliche Person werden, unabhängig von Hautfarbe, Konfession oder Parteizugehörigkeit.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Bei Minderjährigen mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 6
Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Quartals zulässig.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Für Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 7
Ehrenmitglieder
- Für besondere Verdienste um den Verein kann auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluss der Jahreshauptversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 8
Ausschluss der Mitglieder
- Ein Mitglied kann durch Beschluss ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, unehrenhaftes Verhalten oder Rückstand der Vereinsbeiträge von mindestens einem Jahr.
- Dem Betroffenen ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Bei Ausschließung wegen Zahlungsrückstand genügt eine schriftliche Mahnung unter Hinweis auf die mögliche Ausschließung.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied mit einer schriftlichen Begründung bekannt gegeben werden muss. Einspruch ist innerhalb von vier Wochen zulässig.
- Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, unverzüglich eingeschrieben bekannt zu geben.
- Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Ansprüche des Vereins gegen das ausgeschlossene Mitglied erlöschen durch den Ausschluss nicht.
- Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 9
Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand setzt das Beitragseinzugsverfahren fest.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 11
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder Schriftführer.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.
- Der erweiterte Vorstand ergibt sich aus dem Vorstand und den jeweiligen Spartenleitern.
- Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Vorstandsmitgliedern, deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen.
§ 12
Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf, oder wenn ein Drittel der Mitglieder es unter schriftlicher Begründung verlangt, einzuberufen.
- Jahreshauptversammlungen sind bis zum 30. April eines jeden Jahres einzuberufen.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage. Ferner wird in der örtlichen Tagespresse auf die Versammlung hingewiesen.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
- Stimmberechtigt ist jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre. Wiederwahl eines Kassenprüfers im Wechsel ist zulässig.
§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 14
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 15
Beurkundungen von Versammlungsbeschlüssen
- Über die in der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darüber hinaus kann über den Verlauf von Sitzungen berichtet werden.
- Die Niederschrift muss vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterschrieben werden.
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss muss eine Vierfünftelmehrheit der Anwesenden finden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Buntenbock zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen erst der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 17
Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2019 verabschiedet.